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Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das gleiche gilt für Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist (§ 1626 Abs. 3 BGB). Das Umgangsrecht eines Elternteils gilt unabhängig ob der Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist oder nicht. Der Umgang eines Elternteils mit dem Kind kann nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kinder erforderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1684 BGB).
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