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Im Rahmen des Scheidungsverfahrens muss das Familiengericht bei Ausspruch der Ehescheidung den sogenannten Versorgungsausgleich durchführen, es sei den
die Parteien haben durch einen Ehevertrag den Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen oder
im Scheidungsverfahren beide Ehepartner eine vergleichsweise Einigung über den Versorgungsausgleich treffen bzw. der ausgleichsberechtigte Partner aus dem Versorgungsausgleich insoweit verzichtet und das Familiengericht dies genehmigt.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Parteien ausgeglichen, d. h. von dem Versicherungskonto des Ehepartners, welcher in der Ehezeit höhere Rentenanwartschaften erworben hat werden Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den beidseitig in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften übertragen.
Hat beispielsweise der eine Ehepartner in der Ehezeit Rentenanwartschaften von 1.000,00 EUR erworben, der andere Ehegatte lediglich in Höhe von 600,00 EUR so werden vom Versicherungskonto des Ehepartner mit Rentenanwartschaften von 1.000,00 EUR 200,00 EUR auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen. Damit haben beide Ehepartner nach Durchführung des Ausgleichs in der Ehezeit faktisch jeweils 800,00 EUR Rentenanwartschaften erworben.
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