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Familienrechtliche Angelegenheiten von Ausländern
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Familienrechtliche Angelegenheiten von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen nicht ausschließlich den gesetzlichen Regelungen, welche für Deutsche gelten. In Teilbereichen unterliegen Ausländer in Deutschland dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Beispielsweise ist die Rechtsfähigkeit (d. h. die Möglichkeit Träge von Rechten und Pflichten zu sein) und die Geschäftsfähigkeit (d. h. Rechtsgeschäfte, beispielsweise Verträge, vollwirksam vornehmen zu können) richtet sich nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Artikel 7 EGBGB). Schließt jedoch ein Ausländer in Deutschland mit einem anderen ein Rechtsgeschäft ab, obwohl er nach dem Recht seines Heimatlandes geschäftsunfähig ist, aber nach deutschen Recht geschäftfähig, so kann er sich auf seine Geschäftsunfähigkeit nur berufen, wenn dies dem anderen Vertragspartner bekannt war oder dieser die Geschäftsunfähigkeit kennen musste (Artikel 12 EGBGB). Ebenso richtet sich das Namensrecht einer Person nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Artikel 10 Abs. 1 EGBGB). Ehegatten können bei einer Eheschließung im Innland jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren nach der Eheschließung zu führenden Namen nach deutschem Recht wählen, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Innland hat (Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB).
Deutsche Gerichte sind ebenso zuständig für die Scheidung von Ehen, bei denen ein Ehegatte oder beide Ehegatten ausländische Staatsbürgerschaften haben, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten ausländische Staatsbürgerschaften haben, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Familiengericht in Deutschland haben dann im Rahmen des Scheidungsverfahren u. U. das Recht des Staates anzuwenden, dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung angehört haben (Artikel 17 Abs. 1 EGBGB i. V. m. Artikel 14 EGBGB).
Die Unterhaltspflicht richtet sich jedoch nicht nach der Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten sondern nach den Vorschriften des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Kann der Unterhaltsberechtigte nach diesem Recht jedoch keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechtes des Staates anzuwenden, dem der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige gemeinsam angehören.
Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren nichtehelichen Kind unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 20 Abs. 2 EGBGB).
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Ehe- und Familienrecht | Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
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