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Scheidung
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Eine Ehe kann nur durch ein gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden (§ 1564 Satz 1 BGB). Nach deutschem Recht gilt hierbei das Zerrüttungsprinzip, d. h. eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Nach der gesetzlichen Definition ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen werden (§ 1565 Abs. 1 BGB). In der Regel kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Ehescheidung (nicht notwendigerweise auch bereits bei Stellung des Scheidungsantrages) bereits ein Jahr getrennt leben (sog. Trennungsjahr). In Ausnahmefällen (sog. Härtefallscheidungen) kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Annahme einer unzumutbaren Härte wird von den Gerichten jedoch zunehmend zurückhaltender vorgenommen. Im Trennungsjahr muss die Lebensgemeinschaft aufgehoben sein. Hierbei kommt es nicht ausschließlich darauf an, ob die Parteien in häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht. Auch ohne häusliche Gemeinschaft kann eine Lebensgemeinschaft bestehen, umgekehrt kann trotz Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft die Lebensgemeinschaft aufgehoben werden. Abzustellen ist vielmehr auf das Maß der Gemeinsamkeiten der Eheleute. So können Eheleute, die noch eine gemeinsame Wohnung bewohnen, getrennt im Sinne der familienrechtlichen Vorschriften leben, wenn wechselseitig keinerlei Versorgungsleistungen (beispielsweise waschen, putzen, kochen etc.) erbracht werden und sämtliche Lebensbereiche getrennt sind. Kurzfristige Versöhnungsversuche, d. h. eine kurzfristige Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft jedoch über einen Zeitraum von länger als sechs Wochen wiederhergestellt, wird von den Gerichten in der Regel keine kurzfristige Trennung mehr angenommen. Das Familiengericht ermittelt die Voraussetzungen für die Ehescheidung in der Regel ausschließlich durch die Anhörung der Ehepartner. Bestätigen beide, dass sie bereits ein Jahr getrennt leben und die Ehe mit dem jeweils anderen nicht wiederherstellen möchten wird auf weitere mögliche Beweismittel in der Regel nicht zurückgegriffen. Ein Scheidungsantrag kann in Deutschland nur durch einen beauftragten Rechtsanwalt/einer beauftragten Rechtsanwältin gestellt werden. Insoweit ist die weit verbreitete Meinung, die Eheleute könnten sich im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens von einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin gemeinsam vertreten lassen nur teilweise richtig. Standesrechtlich ist es einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin verboten, im Scheidungsverfahren beide Ehepartner zu vertreten. Es ist jedoch ausreichend, dass der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist, der andere Ehegatte braucht insoweit keine anwaltlich Vertretung. Ist der andere Ehegatte nicht anwaltlich vertreten, können die Parteien nicht auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil verzichten. Ebenso wenig können die Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Vergleich über den Versorgungsausgleich schließen. Mit Rechtskraft der Ehescheidung besteht für die Ehegatten nicht mehr die Möglichkeit einer gemeinsamen gesetzlichen Krankenversicherung in Form der Familienversicherung. Das Familiengericht kann jedem Ehegatten, wenn er wirtschaftlich nicht in der Lage ist die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, Prozesskostenhilfe bewilligen und auf seinen Antrag einen von ihm ausgesuchten Rechtsanwalt/ausgesuchte Rechtsanwältin beiordnen. Erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne eine Ratenzahlungsverpflichtung muss der Ehegatte keinen eigenen Kostenbeitrag für das Scheidungsverfahren leisten.
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Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft | Sorgerecht
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