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Sorgerecht
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Sorgerecht für Kinder
Die Eltern haben sowohl das Recht als auch die Pflicht, für minderjährige Kinder (von Geburt bis zur Volljährigkeit) zu sorgen. Dies umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und die Vermögensverwaltung (§ 1626 Abs. 1 BGB).
Der Gegenstand der Personensorge sind unter anderem:
* Bestimmung des Familiennamens und des Vornamens; * Namensänderungen; * Entscheidung über die Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage oder * Vaterschaftsfeststellungsklage; * Bestimmung des Wohnsitzes; * Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; * Bestimmung beim Umgangsrecht (vgl. §§ 1684 ff. BGB); * Auswahl der Schule; * Ausbildung und Berufswahl; * Veranlassung ärztlicher Maßnahmen,beispielsweise Impfungen, Operationen maßgeblich die Einwilligung des /der Sorgeberechtigten in den ärztlichen Eingriff
Zur Vermögenssorge gehört die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Nicht zur Vermögenssorge gehört die Verwaltung von Vermögensgegenständen, die dem Kind zur freien Verfügung überlassen wurden (§ 110 BGB).Nimmt das minderjährige Kind ein selbstständiges Erwerbsgeschäft auf, so reicht die Einwilligung des/der Sorgeberechtigten alleine nicht aus, zusätzlich ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich (§ 112 Abs. 1 BGB).
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen das Sorgerecht zu gleichen Teilen zu. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgerechtserklärung, welche bei Jugendämtern abgegeben werden kann) oder die Eltern nach Geburt des Kindes einander heiraten. In allen anderen Fällen steht der Kindesmutter die elterlich Sorge alleine zu (§ 1626 a BGB).
Die gemeinsame Sorgerechtserklärung, die der Zustimmung der Kindesmutter bedarf, muss zu ihrer Wirksamkeit öffentlich beurkundet werden (§ 1626 d BGB). Die öffentliche Beurkundung kann kostenpflichtig bei einem Notar (§ 20 Bundesnotarordnung) oder kostenfrei beim Jugendamt abgegeben werden.
Gemäß § 1627 BGB ist die Ausübung der elterlichen Sorge bei beidseitiger Sorgerechtsausübung im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Die Eltern haben hierbei die gesetzliche Verpflichtung, bei Meinungsverschiedenheiten den Versuch zu unternehmen, sich entsprechend zu einigen (§ 1627 Satz 2 BGB).
Können sich die Eltern in Sorgerechtsangelegenheit nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Häufiger Ausgangspunkt ist die Trennung der Eltern. Leben die Eltern nicht nur vorübergehend voneinander getrennt, so kann das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein übertragen (§ 1671 BGB). Hierzu bedarf es i. d. R. eines entsprechenden Antrags des Elternteils bei dem zuständigen Familiengericht. Kann ein Elternteil die für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin nicht selber tragen, kann dem Elternteil durch das Familiengericht Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so dass das Elternteil u. U. keinen eigenen Kostenbeitrag für die anwaltliche Vertretung oder eventuell anfallende Gerichtskosten aufbringen muss. Dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts ist dann stattzugeben, wenn
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung widerspricht oder
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§1671 Abs. 2 BGB).
Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege so kann das Gericht sowohl von amtswegen als auch auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn die Eltern das Kind der Pflegeperson wegnehmen wollen und das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde (§1632 Abs. 4 BGB).
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigenden Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 Abs. 2 BGB).
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